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   OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13   

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https://dejure.org/2016,10217
OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13 (https://dejure.org/2016,10217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.01.2016 - 5 A 789/13 (https://dejure.org/2016,10217)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2016 - 5 A 789/13 (https://dejure.org/2016,10217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG § 7 Abs. 1 StVG
    Feuerwehr, Einsatzkosten, beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Betriebsgefahr, Brand des Ladeguts, Wechselbrücke, Wechselcontainer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Feuerwehrkosten bei Brand einer Wechselbrücke

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Feuerwehrkosten bei Brand einer Wechselbrücke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 4 BV 08.166

    Kostenersatzanspruch; Feuerwehr; Mähdrescher; Arbeitsmaschine;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Ebenso sei zu einem Mähdrescher entschieden worden, der bei der Feldarbeit in Brand geraten sei, weil er zu diesem Zeitpunkt nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei (BayVGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - , juris Rn. 17/18).

    Trotz der eigenständigen landesrechtlichen Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG kann deshalb bei deren Auslegung und Anwendung auf die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Meier/Pfeiffer/Loos, SächsBRKG, Stand: 11. EL Juli 2007, § 69 Rn. 5; Plaggenborg, SächsBRKG, 2007, § 69 Rn. 15 und 17; Schnell, SächsVBl. 2008, 229, 236; ebenso zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: BayVGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 13 und 18; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11. September 2000 - 12 A 10497/00 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 9. Juni 1994 - 9 A 2908/92 -, juris Rn. 5; zu § 7 StVG u. a.: BGH, Urt. v. 26. April 2005 - VI ZR 168/04 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Trotz der eigenständigen landesrechtlichen Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG kann deshalb bei deren Auslegung und Anwendung auf die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Meier/Pfeiffer/Loos, SächsBRKG, Stand: 11. EL Juli 2007, § 69 Rn. 5; Plaggenborg, SächsBRKG, 2007, § 69 Rn. 15 und 17; Schnell, SächsVBl. 2008, 229, 236; ebenso zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: BayVGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 -, juris Rn. 13 und 18; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11. September 2000 - 12 A 10497/00 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 9. Juni 1994 - 9 A 2908/92 -, juris Rn. 5; zu § 7 StVG u. a.: BGH, Urt. v. 26. April 2005 - VI ZR 168/04 -, juris Rn. 11).

    Daran fehlt es, wenn sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht oder die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt, etwa weil es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2005 a. a. O., juris Rn. 9/10, v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 -, juris Rn. 11, und v. 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91 -, juris Rn. 10/11, jeweils m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1990 - 6 A 128/89
    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Mangels Verwirklichung der Betriebsgefahr sei deshalb beispielsweise ein Feuerwehrkostenersatz für das Löschen von bereits auf ein Müllfahrzeug geladenem Sperrmüll, der aufgrund von im Müll befindlicher brennbarer chemischer Substanzen in Brand geraten sei, abgelehnt worden (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Januar 1990, NVwZ-RR 1990, 417/418).

    Während sich dort mit dem gefährlichen Verhalten des Abfallbesitzers, der dem gewöhnlichen Abfall gefährlichen Sondermüll beigefügt hatte, eine Brandgefahr aus einem gegenüber der typischen Betriebsgefahr des Sperrmüllfahrzeugs eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Januar 1990 a. a. O.) bzw. die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielte, weil der Mähdrescher, als er in Brand geriet, bei der Feldarbeit nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde (BayVGH a. a. O.), gibt es hier keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der typischen Betriebsgefahr des Lastkraftwagens des Klägers und dem verursachten Brand.

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 325/05

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    14 Hat das Verwaltungsgericht somit die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zutreffend i. R. d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG angewandt, ist vorliegend auch der vom Kläger zwecks Erlangung von Haftpflichtversicherungsschutz für die Feuerwehrkosten geforderte Gleichlauf der Haftungsvoraussetzungen beider Vorschriften gewahrt, so dass dieser Frage hier nicht weiter nachzugehen ist (vgl. auch OLG Dresden a. a. O., juris Rn. 11/12; sowie allgemein zum Haftpflichtversicherungsschutz für öffentlich-rechtlich erhobene Feuerwehrkosten wegen des Löschens eines brennenden Kraftfahrzeugs: BGH, Urt. v. 20. Dezember 2006, VersR 2007, 200 ff.; Meier/Pfeiffer/Loos, SächsBRKG, Stand: 11. EL Juli 2007, § 69 Rn. 5).
  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Daran fehlt es, wenn sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht oder die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt, etwa weil es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2005 a. a. O., juris Rn. 9/10, v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 -, juris Rn. 11, und v. 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91 -, juris Rn. 10/11, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Daran fehlt es, wenn sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht oder die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt, etwa weil es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2005 a. a. O., juris Rn. 9/10, v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 -, juris Rn. 11, und v. 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91 -, juris Rn. 10/11, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458, 1459).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    12 Der für die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nötige innere Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Kraftfahrzeug zu diesem Zweck nur be- und entladen wird, sofern es dabei im genutzten Verkehrsraum andere gefährdet oder schädigt, selbst wenn die Gefahr allein vom Ladegut ausgeht, etwa weil geladenes Öl beim Abpumpen auf die Straße fließt (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87 -, juris Rn. 6 a. E., und v. 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    12 Der für die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nötige innere Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Kraftfahrzeug zu diesem Zweck nur be- und entladen wird, sofern es dabei im genutzten Verkehrsraum andere gefährdet oder schädigt, selbst wenn die Gefahr allein vom Ladegut ausgeht, etwa weil geladenes Öl beim Abpumpen auf die Straße fließt (BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87 -, juris Rn. 6 a. E., und v. 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76 -, juris Rn. 9).
  • OLG Dresden, 29.01.2014 - 7 U 792/13

    Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Verschmutzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13
    Nichts anderes gilt, wenn die Gefahr bereits während des Transports von dem bestimmungsgemäß beförderten Ladegut ausgeht, etwa wenn ein von einem Traktor transportierter Strohballen in Brand gerät (OLG Köln, Urt. v. 20. Juni 1991, NZV 1991, 391) oder wenn Öl aus einer mit einem Tieflader transportierten Raupe auf die Fahrbahn fließt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. März 1968, MDR 1968, 669 f.) oder wenn - wie hier - während der Fahrt auf einer Bundesstraße der auf einem Lastkraftwagen bestimmungsgemäß transportierte Wechselcontainer in Brand gerät und deshalb vom Fahrzeugführer im Verkehrsraum abgesetzt und dort gelöscht wird (so OLG Dresden, Urt. v. 29. Januar 2014 - 7 U 792/13 -, juris Rn. 13 bis 16).
  • BGH, 03.03.1971 - IV ZR 134/69

    Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden beim Abschleppen

  • OLG Köln, 20.06.1991 - 7 U 31/91

    Traktor; Strohballen; Anhänger; Brand; Betriebsgefahr; Beweislast

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2000 - 12 A 10497/00

    Heranziehung zu Feuerwehrkosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1994 - 9 A 2908/92

    Betriebsbedingte Gefährdungshaftung; Kostenersatz; Feuerwehreinsatz

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1968 - 1 U 186/67
  • VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701

    Inanspruchnahme für Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich weit aus und orientiert sich dabei an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, wie sie sich in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeprägt hat (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 u. U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a; ebenso SächsOVG, B. v. 25. Januar 2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 10).
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